Travemünder Ärzteverein

 

Satzung

 

 § 1

 

  1. Der Travemünder Ärzteverein gründet sich als rechtsfähige Organisation zum Zusammenschluss von Travemünder Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und anderen medizinischen Berufsgruppen. Er gibt sich nachstehende Satzung.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck-Travemünde. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Travemünder Ärzteverein e. V. will die Travemünder Ärzte und andere medizinische Berufsgruppen auf freiwilliger Grundlage zur Wahrung ihrer Berufsinteressen zusammenschließen und hierbei insbesondere

 

1.    eine qualitativ hochwertige ambulante Versorgung der Patientinnen und Patienten fördern,

 

2.    ambulante Versorgungsstrukturen in Travemünde erhalten,

 

3.    kooperative Strukturen auf verschiedenen Ebenen der medizinischen Versorgung schaffen und pflegen,

 

4. die Leistungsfähigkeit, Unabhängigkeit und wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Praxen und Versorgungseinrichtungen im Gesundheitswesen in Travemünde fördern und sichern,

 

5.    die Öffentlichkeit über das vielfältige Spektrum medizinischer Leistungen in der ambulanten Versorgung in Travemünde informieren und

 

6.    die medizinische Fortbildung der Vereinsmitglieder fördern.

 

§ 3

Aktivitäten des Vereins

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die regelmäßige Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Travemünde, die Durchführung von Patienteninformationsveranstaltungen und die Organisation von Zusammenkünften der Mitglieder zum Zwecke der Abstimmung zwischen den Mitgliedern zwecks Optimierung der Patientenversorgung verwirklicht.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins im Sinne von § 2 der Satzung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können approbierte Ärzte aller Fachrichtungen, Zahnärzte und Apotheker werden, die die Ziele des Vereins im Sinne von § 2 der Satzung unterstützen. Eine Niederlassung in Travemünde ist nicht zwingend erforderlich.
  1. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Mitgliedschaft entscheidet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Travemünder Ärzteverein.
  1. Als außerordentliche Mitglieder können andere als in Absatz 1 genannte, im Gesundheitswesen tätige Personen aufgenommen werden, die in Travemünde tätig sind. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, können aber nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.    Die Mitgliederversammlung

 

2.    Der Vorstand

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
  1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen.
  1. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen, wobei die Einladung per E-Mail als schriftliche gilt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand seine E-Mail-Adresse mitzuteilen und jede Änderung derselben.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bei Eröffnung der Versammlung die satzungsgemäße Ladung nach Abs. 2 feststellt und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  1. Die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit, für einen Beschluss durch die Mitgliederversammlung ist allerdings eine Mindestanzahl von drei Ja-Stimmen erforderlich.
  1. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 2/3-Mehrheit. Die zugrunde liegenden Anträge sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich beantragen und begründen.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden – im Verhinderungsfalle vom 2.Vorsitzenden – zu unterzeichnen und sodann den Mitgliedern per E-Mail zuzustellen ist.

 

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus 3 Personen:

·         dem/der 1. Vorsitzende/n,

 

·         dem/der 2. Vorsitzende/n und

 

·         dem/der Schatzmeister/in

 

            Der/die Schatzmeister/in führt zugleich als Schriftführer/in die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

  1. Dieser Vorstand bildet auch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Vorstandsamt niederlegen, so wird bis zum Ablauf der Wahlperiode sein Posten kommissarisch besetzt. Diese Entscheidung erfolgt durch einfachen Beschluss des verbleibenden Vorstandes.
  1. Die Vorstandsmitglieder sind – soweit es sich um gewählte Vorstandsmitglieder handelt, nicht um kommissarisch nachgerückte – für den Verein einzelvertretungsberechtigt, ansonsten nur zu zweit.
  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Den Vorstandsmitgliedern können nachgewiesene bare Auslagen auf Antrag erstattet werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit dem Vorstand für jede Amtsperiode einen Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes, hat aber die Aufgabe, die Führung der Kassengeschäfte laufend zu überprüfen.
  1. Der/die Schatzmeister/in hat jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres eine Jahresabrechnung dem Vorstand vorzulegen. Diese Jahresabrechnung ist vom Kassenführer zu überprüfen und gegenzuzeichnen, wenn der Kassenführer keine Einwendungen gegen die Jahresabrechnung vorzubringen hat. Über die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 § 8

Mitgliedsbeiträge

 

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterschiedlich sein, darf aber nicht um mehr als 100% voneinander abweichen.
  1. Der Jahresbeitrag eines Mitglieds kann auf Antrag gemindert werden, wenn der Eintritt im laufenden Jahr erfolgt. Der Antrag ist zu richten an den Vorstand und ist vom Vorstand zu beschließen.
  1. Das Mitglied hat dem Verein zu Händen des Schatzmeisters Lastschrifteinzugsermächtigung für den Beitragseinzug zu erteilen. Es ist verantwortlich für die Übermittlung der korrekten Bankverbindung. Eventuell anfallende Rücklastschriftgebühren wegen fehlerhafter Angabe der Kontenverbindung oder wegen mangelnder Deckung des bezogenen Kontos sind vom Mitglied zu tragen und können mit der erneuten Lastschrift eingezogen werden.
  1. Mahnungen per E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form gelten als schriftlich zugestellt.
  1. Wurde nach erfolgter Rücklastschrift und dreimaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt, kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1.    schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten.

 

2.    Ausschluss des Mitgliedes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses nach § 8 Abs. 5.

 

3.    Ausschluss des Mitgliedes aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins das Ansehen desselben gefährdet oder schädigt. Dem Mitglied steht es in diesem Fall frei, gegen diesen Beschluss binnen Wochenfrist nach Zustellung desselben an ihn Beschwerde gegen den Ausschluss einzulegen. Die Beschwerde ist zu richten an den Vorstand, der die Beschwerde auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung derselben zur Entscheidung vorlegt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde ist endgültig. Die Zustellung des Ausschluss-Beschlusses hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Zustellung per E-Mail oder in anderer elektronischer Form als schriftlich anerkannt wird.

 

§ 10

Liquidation des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung, in der mindestens 2/3 der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Versammlung nicht in diesem Sinne beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  1. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeinnützigen Verein zu Travemünde e. V..

 

Es folgen Unterschriften aller Gründungsmitglieder